Treffen bei einem Bewerber mehrere Umstände zusammen, dann erhöht sich seine Punktzahl aus dem ersten Staatsexamen natürlich um mehrere Punkte.

 

Zudem gibt es auch in Hamburg eine allgemein formulierte Härtefall-Regelung. So können schwerwiegende Umstände, die nicht bereits durch die Anhebung der Punktzahl berücksichtigt wurden, dazu führen, dass der Bewerber sofort in den Referendardienst eingestellt wird. Diese Regelung wird sicherlich auch in Hamburg eher restriktiv ausgelegt. Im Zweifel sollte man seinen persönlichen Fall mit der Referendarabteilung besprechen, da es sicherlich Erfahrungswerte geben wird, welche Umstände einen Härtefall darstellen.

 

 

 

II. Einstellungstermine und Wartezeit

 

In Hamburg werden nach § 3 der oben genannten Verordnung alle 2 Monate Referendare in den Vorbereitungsdienst eingestellt, und zwar im Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines Jahres.

 

Wie lange man in Hamburg auf einen Referendarplatz warten muss, kann man sich selbst ausrechnen: Man nehme seine Punktzahl aus dem ersten Examen (wichtig: hat man ein ausreichend im ersten Examen, wird als Grundpunktzahl immer 6,49 Punkte genommen!!) und rechne pro Umstand, der bei einem gegeben ist, je 1 Punkt dazu. In den letzten Einstellungsterminen bekamen dann die Bewerber ein Einstellungsangebot, die mindestens ca. 11,0 bis 12,5 Punkte hatten. Daraus ergibt sich, dass jemand, der im ersten Examen ein ausreichend erreicht hat, gut 2,5 Jahre warten muss, um eingestellt werden zu können (Rechnung: 6,49 Punkte + 5 Punkte (denn 5 x ein halbes Jahr gewartet) = 11,49 Punkte).

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Hamburg

Landeshauptstadt: Hamburg

 

Einwohnerzahl: ungefähr 1.75 Mio.

 

Neueinstellungen pro Jahr: ca. 700 Referendare

III. Die Bewerbung

 

In Hamburg ist die Bewerbung an den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu richten. Die Anschrift lautet:

 

Hanseatisches Oberlandesgericht

Personalstelle für Referendare

Dammtorwall 13

20354 Hamburg

http://justiz.hamburg.de/einstellung/

 

1. Bewerbungsunterlagen

 

Als Bewerbungsunterlagen sind einzureichen:

 

· einen Einstellungsantrag

· einen Lebenslauf + Anhang

· vier Passbilder

· eine beglaubigte Kopie über das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung

· eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde

· Fotokopie eines Personalausweises oder Reisepasses

· eine Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sowie über Straf- oder Disziplinarverfahren

· eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit

· eine Erklärung zum Gesundheitszustand

· ggf. eine beglaubigte Kopie der Wehr- oder Zivildienstbescheinigung

· die Mitgliedsbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse

· schließlich ist ein Führungszeugnis (Belegart „O“) neueren Datums nachzureichen

 

Für alle Erklärungen sowie für den Einstellungsantrag als solchem können auf der Internetseite der Justizbehörden Hamburgs Vordrucke heruntergeladen werden (Link).

 

Als Bewerbungsfrist ist zu beachten, dass nur die Bewerbungen für einen Termin berücksichtigt werde, die nach dem Bestehen der ersten Staatsprüfung und mindestens 2 Monate vor dem Einstellungstermin vollständig eingegangen sind.

 

 

2. Das weitere Verfahren

 

Nach dem Einreichen der Bewerbungsunterlagen erhält man zunächst eine Eingangsbestätigung. Falls die Bewerbungsunterlagen unvollständig sein, wird man darauf in diesem Schreiben hingewiesen.

 

Rechtzeitig vor einem Einstellungstermin, bei dem man als Bewerber berücksichtigt werden kann, erhält man ein konkretes Angebot für einen Referendarplatz. Zudem wird eine Frist gesetzt, bis wann man die Annahme des Platzes erklärt haben muss. Nimmt man dieses nicht rechtzeitig an oder lehnt man es ab, so passiert zunächst erstmal nichts weiter; man wird dann nur für diesen Einstellungstermin nicht berücksichtigt. Lehnt man allerdings ein weiteres Mal einen Referendarplatz ab, so wird man aus der Bewerberliste gestrichen und muss sich ggf. dann komplett neu beim Hanseatischen Oberlandesgericht bewerben.

 

Konnte man für einen Einstellungstermin aufgrund der Wartezeit noch nicht berücksichtigt werden und hat man daher kein Angebot erhalten, muss man sich als Bewerber jeweils Mitte Januar bzw. Mitte Juli eines Jahres unaufgefordert (!)darüber erklären, ob man an der Bewerbung festhält oder nicht. Gibt man diese Erklärung nicht ab, wird man ebenfalls von der Bewerberliste gestrichen und muss sich ggf. neu um die Einstellung bewerben. Diese Fristen sind daher einzuhalten!

IV. Anstellungsform und Vergütung

 

Eindeutig sind in Hamburg auch die Aussagen zum „Gehalt“ der Referendare. Auch in Hamburg wird man in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land. Die Unterhaltsbeihilfe beträgt laut „Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare“ 850,00 €, ist aber zum Juli 2008 auf 900 € brutto erhöht worden. Von einer automatischen Anpassung der Unterhaltsbeihilfe (Koppelung an Beamtenanwärterbezüge) ist uns nichts bekannt. Die Netto-Vergütung ist - wie immer - je nach Steuerklasse und nach Höhe des Krankenkassenbeitrages von Referendar zu Referendar unterschiedlich. Weitere Leistungen werden nicht gewährt.

V. Ablauf und Inhalt des Referendariats

 

1. Die einzelnen Stationen

 

Das Referendariat ist in Hamburg nach § 41 JAG (Link) folgendermaßen aufgebaut:

 

3 Monate: Strafrechtsstation

Zuweisung und Ausbildung bei einem Staatsanwalt oder einem Gericht in Strafsachen

 

3 Monate: Zivilrechtsstation       

Zuweisung und Ausbildung bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen (Amts- oder Landgericht)

 

3 Monate: Verwaltungsstation

Ausbildung bei einer Behörde; ein Studium an der der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer ist in Hamburg - anders als in anderen Ländern - in dieser Station nicht möglich (siehe aber unten 2.)

 

9 Monate: Anwaltsstation           

Ausbildung bei einem Anwalt, den man sich selbst sucht; bis zu 3 Monate kann man auch bei einem Notar, einem Verband oder einer Rechtsabteilung eines Unternehmens verbringen; außerdem ist hier ein Studium in Speyer möglich

 

3 Monate: Wahlstation I

Ausbildungsstelle kann vom Referendar zur Vertiefung eines der drei Pflichtfächer frei gewählt werden; Auslandsaufenthalt und Speyer auch hier möglich

 

im 21. Monat: schriftliches Examen

8 Klausuren; ausführliche Informationen dazu gibt es weiter unten

 

3 Monate: Wahlstation II

wie Wahlstation I

 

anschließend                             

die mündliche Prüfung

 

 

2. Das Ergänzungsstudium an der DHV Speyer („Speyer-Semester“)

 

In Hamburg kann man sich zwar nicht in der Verwaltungsstation, dafür aber in der Anwalts– sowie in den Wahlstationen I und II an die Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften zuweisen lassen. Alle Infos zum Speyer-Semester sowie die Zulassungsvoraussetzungen speziell für Hamburg haben wir auf einer eigenen Seite zusammengestellt (siehe: hier).

 

 

3. Die DAV-Anwaltausbildung

 

Möchte man sich schon während des Referendariats in Hamburg auf den späteren Anwaltsberuf hin spezialisieren, besteht die Möglichkeit, in den Vorbereitungsdienst die Anwaltausbildung des Deutschen Anwaltvereins zu integrieren. Auch die Informationen zur DAV-Anwaltausbildung haben wir auf einer Übersichtsseite zusammengefasst (siehe: hier).

VI. Das zweite Staatsexamen in Hamburg

 

Im schriftlichen Examen in Hamburg schreibt man 8 Klausuren (4 Zivilrechts-, 2 Strafrechts- und 2 Ö-Rechts-Klausuren). Geschrieben werden die Klausuren am Ende der Anwaltsstation (21. Ausbildungsmonat). Inhaltlich sind in der Regel Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen anzufertigen oder aber aus anwaltlicher Sicht Sachverhalte zu begutachten und den Mandanten daraufhin zu beraten. Die Erfahrung zeigt, dass inzwischen die Hälfte der Klausuren die Anwaltssicht betreffen, dass man sich also auf diese Klausursituation besonders vorbereiten sollte.

 

Im schriftlichen Examen zugelassen sind 6 Kommentare (Palandt, Thomas/Putzo, Fischer, Meyer-Goßner, Kopp/Schenke und Kopp/Ramsauer). Da man auf jeden Fall die neueste Auflage der Kommentare im Examen zur Verfügung haben sollte und die Bücher sehr teuer sind, vermieten wir diese Kommentare an Rechtsreferendare. Unser Angebot für Referendare aus Hamburg findest Du hier...

 

Nach der Wahlstation II kommt dann noch die abschließende mündliche Prüfung. Inhaltlich besteht die mündliche Prüfung aus einem Aktenvortrag, der inhaltlich aus dem vom Kandidaten in der Wahlstation gewählten Schwerpunktbereich stammt und auf dem man sich am Tag der mündlichen Prüfung in einem separaten Raum vorbereitet, und einem Prüfungsgespräch.

 

 

 

VII. Statistik zum zweiten Examen in Hamburg

 

Für Juristen, die sich überlegen, in welchem Bundesland sie das Referendariat ableisten wollen, ist es sicherlich auch wichtig, einen Blick auf die Examensstatistiken zu werfen, insbesondere wie hoch die Durchfallquote und der Anteil an Prädikatsexamina ist.

Hamburg kann man bei diesen Zahlen nur als „Paradies für Rechtsreferendare“ bezeichnen. Im Stadtstaat herrscht bundesweit nahezu regelmäßig die niedrigste Durchfallquote. Und die Anzahl an Prädikatsexamina ist fast abenteuerlich hoch. Möglicherweise liegt das aber auch nur daran, dass alle Prädikatsjuristen mit 11-12 Punkten aufwärts direkt in Hamburg ins Referendariat einsteigen können, ohne warten zu müssen.

 

 

 

VIII. Notenverbesserung

 

Auch in Hamburg gibt es seit Ende 2007 einen Verbesserungsversuch. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Änderungsgesetz (siehe hier), aus der dazu gehörenden Gebührenordnung (hier) und aus einem Merkblatt des Gemeinsamen Prüfungsamtes für die Länder Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein (siehe: hier). Danach gilt:

 

· Der Verbesserungsversuch ist schriftlich beim Gemeinsamen Prüfungsamt zu beantragen.

 

· Der Antrag hat spätestens 4 Monate nach Ablegen der mündlichen Prüfung des Erstversuchs zu erfolgen.

 

· Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, Leistungen aus dem Erstversuch können nicht angerechnet werden.

 

· Der Kandidat wird regelmäßig zum nächstmöglichen Termin nach Antragsstellung geladen. Es gelten dabei folgende Vorlauffristen:

 

                 Antragsstellung bis zum 15.02:       Klausuren für den Verbesserungsversuch im April

                 Antragsstellung bis zum 15.04:       Klausuren für den Verbesserungsversuch im Juni

                 Antragsstellung bis zum 15.06:       Klausuren für den Verbesserungsversuch im August

                 Antragsstellung bis zum 15.08:       Klausuren für den Verbesserungsversuch im Oktober

                 Antragsstellung bis zum 15.10:       Klausuren für den Verbesserungsversuch im Dezember

                 Antragsstellung bis zum 15.12:       Klausuren für den Verbesserungsversuch im Februar

 

· Ein Wechsel des im Erstversuch gewählten Schwerpuntbereichs ist nicht möglich.

 

· Es wird eine Prüfungsgebühr in Höhe von grundsätzlich 600 Euro erhoben. Diese Gebühr ermäßigt sich auf 300 Euro, wenn man wegen Nichtteilnahme an den Klausuren nicht besteht oder auf die Fortsetzung des Verbesserungsversuchs innerhalb von 1 Woche nach den Klausuren verzichtet. Verzichtet man auf eine Fortführung des Versuchs innerhalb von 1 Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Klausuren oder ist man nach der Bewertung der Klausuren durchgefallen, ermäßigt sich die Gebühr wenigstens um 100 Euro auf dann 500 Euro.

 

 

 

IX. Quellen

 

Internetauftritt der Justizbehörden Hamburgs

Statistiken: Internetauftritt des Bundesministerium für Justiz

Landeswappen, Karte und ggf. Fotos der Gerichte: wikipedia.de

 

 

 

 

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Stand der Informationen: September 2010; für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben können wir trotz größtmöglicher Sorgfalt keine Gewähr übernehmen.

 

Kartenausschnitte sowie Fotos stehen unter den GNU-Lizenz für freie Dokumentation und können unter den hier einsehbaren Lizenzbedingungen verwendet werden. Der Autor des hier dargestellten Kartenausschnitts ist David Liuzzo. Der Autor des Fotos ist Wolfgang Meinhart. Die jeweiligen Landeswappen sind nach § 5 II Urhebergesetz als amtliche Werke gemeinfrei und können unbeschränkt verwendet werden.

I. Grundsätzliches zum Auswahlverfahren

 

Das Auswahlverfahren ist für Hamburg in der „Verordnung zur Regelung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst“ im Jahre 2004 neu geregelt worden (siehe: hier). Nach § 5 dieser Verordnung wird grundsätzlich die in der ersten juristischen Staatsprüfung erreichte Punktzahl bei der Auswahl zugrunde gelegt. Hamburgs Auswahlverfahren ist demnach sehr leistungsorientiert. Bei besonderen Umständen wird dann allerdings die vom Bewerber erreichte Punktzahl um jeweils einen Punkt angehoben. Solche Umstände sind

 

· die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG oder das Ableisten eines freiwilligen sozialen Jahres

· eine familiäre Lebensgemeinschaft mit einem oder mehreren Kindern, wofür der Bewerber das Sorgerecht hat, sofern der Bewerber auch das erste Examen in Hamburg abgelegt hat

· eine Schwerbehinderung, sofern der Bewerber auch das erste Examen in Hamburg abgelegt hat

· die Ablegung auch der ersten Staatsprüfung in Hamburg

· schließlich je sechs Monate Wartezeit

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