Auch in Niedersachsen ist seit Ende 2009 nun ein Verbesserungsversuch möglich. Nach § 19 des „Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen“ gilt Folgendes:
- Der Antrag auf Zulassung zum Verbesserungsversuch ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Bestehens des Erstversuchs zu stellen. Das Antragsformular kann heruntergeladen werden.
- Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, eine Anrechnung von Teilleistungen des Erstversuchs ist nicht möglich. Zudem wird klargestellt, dass der Verbesserungsversuch außerhalb des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses stattfindet; man erhält also während dieser Zeit keine Unterhaltsbeihilfe.
- Die Kosten betragen grundsätzlich 400 €. Man erhält jedoch einen Teilbetrag der Gebühr zurück, wenn man vor Abschluss des Prüfungsverfahrens zurücktritt:
Rücktritt vor Beginn der Klausuren: man erhält 370 € der gezahlten Gebühr zurück;
Rücktritt nach Beginn der ersten Klausur, aber noch vor der mündlichen Prüfung: Erstattung in Höhe von 150 Euro.