Grundsätzliches zum Auswahlverfahren
In Brandenburg spielen für den Fall, dass die Bewerberzahl die Anzahl an freien Referendarsplätzen übersteigt, nach § 11 III BbgJAG folgende drei Kriterien eine Rolle:
- bis zu 20 % der Plätze werden nach dem Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung vergeben
- bis zu 10 % der Plätze gehen an die Bewerber, für die eine Zurückstellung eine besondere Härte bedeuten würde.
- im übrigen werden die Plätze nach Wartezeit vergeben
Was unter Härtefällen verstanden wird, wird auf der Internetseite des Brandenburgischen OLGs nicht näher erläutert. Da es aber sicherlich Erfahrungswerte geben wird, sollte man sich im Zweifel telefonisch mit der Referendarabteilung in Verbindung setzen und seinen Fall schildern.








In Brandenburg wird man nicht mehr als Beamter auf Widerruf angestellt, sondern zwischen dem Land und dem Referendar besteht ein „öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis“.
Im schriftlichen Examen zugelassen sind 6 Kommentare (Palandt, Thomas/Putzo, Fischer, Meyer-Goßner, Kopp/Schenke und Kopp/Ramsauer). Da man auf jeden Fall die neueste Auflage der Kommentare im Examen zur Verfügung haben sollte und die Bücher sehr teuer sind, vermieten wir diese Kommentare an Rechtsreferendare.

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